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Verkaufsbedingungen (“VB”) 

der WEDCO Handelsgesellschaft m.b.H., (“WEDCO”)

 

1. Vertragsabschluss, Vertragsinhalt
1.1. Die nachstehenden VB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen von WEDCO, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Abweichende VB des Kunden gelten nur mit schriftlicher Zustimmung von WEDCO.

1.2. Angebote von WEDCO sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

1.3. Ein Vertragsabschluss kommt ausschließlich durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von WEDCO rechtswirksam zustande.

1.4. Angaben in Katalogen, Prospekten, etc. sind unverbindlich und werden nur Vertragsinhalt, soweit in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.5. Der Inhalt der Auftragsbestätigungen von WEDCO ist vom Kunden zu prüfen und verpflichtet diesen zur unverzüglichen Rüge von Abweichungen zu der von ihm übermittelten Nachricht, widrigenfalls das Geschäft mit dem von WEDCO bestätigten Inhalt zustande kommt

1.6. Die Mitarbeiter von WEDCO sind nicht berechtigt, Vereinbarungen (wie etwa Garantiezusagen und / Gewährleistungsansprüche) zu treffen, die von diesen VB oder von den Listenpreisen abweichen. Solche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung von WEDCO.

1.7. Zeichnungen, Skizzen, Pläne etc. und sonstige technische Unterlagen von WEDCO verbleiben, soferne nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, im Eigentum von WEDCO und dürfen vom Kunden nicht verwendet, verwertet oder an Dritte weitergegeben werden.

 

2. Preise
2.1. Alle Preisangaben sind freibleibend und verstehen sich – wenn nicht anders angegeben – in Euro. Die angeführten Preise gelten „ab Werk“ bzw. „ex works“ INCOTERMS 2010 und beinhalten nicht die Kosten für Transport, Montage oder Aufstellung. Sämtliche Transport- und Verpackungskosten, Fracht- und Versicherungsspesen, Zölle, Gebühren und Abgaben trägt der Kunde.

2.2. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird dem Kunden in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt.

 

3. Zahlungsbedingungen
3.1. Rechnungen von WEDCO sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungslegung spesen- und abzugsfrei zur Zahlung fällig. Überweisungen gelten erst mit Eingang des Betrages auf dem Konto von WEDCO als Zahlung.

3.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist WEDCO berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu begehren. Dies sind bei Unternehmern: 9,2 % p.a. über dem Basiszinssatz. WEDCO ist auch berechtigt, im Fall des Zahlungsverzugs des Kunden ab dem Tag der Übergabe der Ware Zinseszinsen zu verlangen. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, die WEDCO entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls einen Pauschalbetrag von mindestens EUR 120,00 als Entschädigung für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt. Bei Verzug des Kunden mit einer (Teil)Zahlung ist WEDCO berechtigt, offene, aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und/oder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für künftige Lieferungen und Leistungen zu verlangen.

3.3. Die Aufrechnung mit von WEDCO bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden ist ausgeschlossen, ebenso die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ohne rechtskräftigen Titel oder aufgrund von Ansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften.

 

4. Lieferung, Verzug
4.1. Zur Leistungsausführung ist WEDCO erst dann verpflichtet, wenn der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Lieferung erforderlich sind, nachgekommen ist (z.B. Eingang der vereinbarten Anzahlung). Die Lieferfristen und -termine werden von WEDCO nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind, falls nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, unverbindlich und verstehen sich immer als voraussichtlicher Zeitpunkt der Bereitstellung und Übergabe an den Kunden. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden wegen Lieferverzugs durch WEDCO ist nur unter Setzung einer angemessenen – zumindest 8-wöchigen – Nachfrist möglich. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungs- oder Leistungsteil, für den Verzug vorliegt.

4.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk von WEDCO oder bei Direktlieferungen das Werk des Vorlieferanten verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Nachträglich vereinbarte Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferzeit angemessen. Dasselbe gilt bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Sphäre von WEDCO und/oder der Vorlieferanten von WEDCO liegen, wie z.B. höhere Gewalt, Pandemien, Streik, Aussperrung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile.

4.3. Ersatzansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter oder nicht ausgeführter Lieferung auch nach Ablauf der Nachfrist ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

4.4. Wenn eine Lieferung in Folge von Lieferschwierigkeiten und/oder Preiserhöhungen bei den Vorlieferanten von WEDCO oder beim Produzenten nicht möglich ist, ist WEDCO berechtigt, ohne jede Ersatzpflicht vom Vertrag zurückzutreten.

4.5. Die Haftung von WEDCO für Verzugsschäden ist mit 0,5 % des Werts der im Verzug befindlichen Lieferung, maximal jedoch 5 % des Werts desjenigen Teils der Lieferung, der nicht rechtzeitig geliefert wurde, begrenzt.

4.6. Zum vereinbarten Liefertermin nicht abgenommene Ware wird für die Dauer von maximal 6 Wochen auf Gefahr und Kosten des Kunden gelagert. Die Lagergebühren hat der Kunde zu tragen. Gleichzeitig ist WEDCO berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Ein dadurch WEDCO verursachter Schaden ist vom Kunden zu bezahlen. Im Falle einer Verwertung gilt eine Konventionalstrafe von 30 % des Rechnungsbetrages (exklusive USt) als vereinbart.

4.7. Teillieferungen sind zulässig. Bei Über- und/oder Unterlieferungen bis zum Ausmaß von 10 % stehen dem Kunden keine Ersatzansprüche gegen WEDCO zu.

 

5. Versand, Gefahrenübergang
Die Auslieferung der Ware erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung, ab dem Werk von WEDCO in 1220 Wien, Hermann-Gebauer-Straße 12. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen von WEDCO abzunehmen. WEDCO liefert unversichert. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand das Werk von WEDCO verlassen hat, dem Spediteur oder der sonstigen Versandperson übergeben wurde und im Falle des Annahmeverzugs des Kunden ab Versandbereitschaft des Liefergegenstandes. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder WEDCO noch andere Leistungen übernommen hat. Mangels ausdrücklicher anderslautender Vereinbarung gilt die Ware als „ab Werk“ bzw. „ex works“ verkauft.

 

6. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung
6.1. WEDCO behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden vor. Der Kunde trägt das gesamte Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung.

6.2. Für den Fall der Be- und Verarbeitung oder Verbindung der Ware mit fremden Sachen erstreckt sich das Eigentum von WEDCO auch auf die neue Sache. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises tritt der Kunde an WEDCO alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und Sicherungsrechte zahlungshalber ab. Er ist verpflichtet, diese Abtretung in seinen Büchern zu vermerken. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ist WEDCO berechtigt, die Wiederkäufer der Ware, die der Kunde WEDCO bekannt zu geben hat, von der Abtretung zu verständigen und Zahlung an WEDCO zu verlangen.

6.3. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von WEDCO unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zugunsten Dritter ist ohne die schriftliche Zustimmung von WEDCO unzulässig. Eine Pfändung durch Dritte muss der Kunde WEDCO unverzüglich zur Anzeige bringen. Saldoanerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht, ebenso wenig die Hingabe von Wechsel oder Schecks bis zur richtigen und tatsächlichen Einlösung. Falls WEDCO von ihrem Eigentumsvorbehalt Gebrauch machen muss und die Waren zurücknimmt, erfolgt die Gutschrift für die aufgrund des Eigentumsvorbehalts zurückgenommenen Waren unter Berücksichtigung einer der Lagerdauer, dem Verschleiß sowie den sonstigen Umständen angemessenen Preisreduktion, mindestens aber zu 30 % des Fakturenwertes. Der Kunde verpflichtet sich, die im Eigentum von WEDCO stehenden Waren unverzüglich an WEDCO zurückzustellen und WEDCO vor Anmeldung eines Insolvenzverfahrens zu verständigen, damit WEDCO die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte und im Eigentum von WEDCO stehende Waren übernehmen kann.

6.4. Im Falle des Zahlungsverzugs ist WEDCO zur Sicherstellung der Ware auf Kosten des Kunden berechtigt, wobei dies die Pflichten des Kunden aus dem Kaufvertrag, insbesondere zur Zahlung, nicht aufhebt. Im Falle der Pfändung von Waren, die unter dem Eigentumsvorbehalt von WEDCO stehen, hat der Kunde WEDCO unverzüglich detailliert zu informieren, ebenso sind Aussonderungen der Ware von WEDCO wegen einer bevorstehenden Insolvenzbelastung der Ware während Bestehen des Eigentumsvorbehalts unzulässig. Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sind vom Kunden ordnungsgemäß zu verwahren und ausreichend gegen sämtliche im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb vorhersehbare Risiken zu versichern.

 

7. Gewährleistung, Schadenersatz
7.1. Mängel sind vom Kunden unverzüglich nach Empfang der Lieferung und Leistung, spätestens innerhalb von 8 Tagen, versteckte Mängel binnen 3 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen.

7.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt maximal 6 Monate ab Abnahme. Das Vorliegen von Mängeln ist vom Vertragspartner nachzuweisen. § 924 ABGB und § 933b ABGB finden keine Anwendung.

7.3. WEDCO übermittelt dem Kunden nach Eingang eines Auftrages Angebote samt Werkzeichnungen und/oder Kataloge (z.B. über Bohr- und Fräswerkzeuge) betreffend die vom Kunden bestellten Waren. Diese Werkzeichnungen sind Bestandteil des jeweiligen Auftrages. Mit Annahme des Angebotes durch den Kunden werden gleichzeitig auch die von WEDCO zur Verfügung gestellten Werkzeichnungen vom Kunden zur Auftragserfüllung durch WEDCO freigegeben und somit Vertragsbestandteil. Geringfügige technische Änderungen sowie Abweichungen von den Werkzeichnungen und Katalogen gelten als vom Kunden genehmigt.

7.4. Bei begründeten Mängeln ist die Gewährleistung auf Verbesserung, Neulieferung oder Nachtrag des Fehlenden beschränkt. Mehrere Nachbesserungen und Ersatzlieferungen sind zulässig. Wandlungs- und Preisminderungsansprüche sind ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde oder ein von WEDCO nicht ermächtigter Dritter Änderungen oder Instandsetzungen an der Ware vorgenommen hat.

7.5. Zur Vornahme der Leistungen aus der Gewährleistung hat der Kunde auf seine Kosten und Gefahr die Ware bei WEDCO abzuholen, und diese wieder nach erfolgter Verbesserung etc. an WEDCO zu liefern.

7.6. WEDCO haftet nicht für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind.

7.7. Für verbilligte sowie für vereinbarungsgemäß gelieferte Ausschuss- und Partieware wird keine wie immer geartete Gewährleistung, Garantie oder Haftung übernommen.

7.8. Sollte in der Auftragsbestätigung eine Garantiezusage (es handelt sich hierbei jedenfalls nur um einen „unechten Garantievertrag“) enthalten sein, so umfasst diese keinesfalls Verschleißteile (wie z.B. Dichtungen etc.), Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnützung oder fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung entstanden sind. Die Garantiezusage ist derart zu verstehen, dass WEDCO für Mängel (ausgenommen die zuvor aufgezählten Fälle) einsteht, die innerhalb der vereinbarten Garantiefrist nach Übergabe auftreten und innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden.

7.9. Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt und soweit in diesen VB nichts anderes geregelt ist, haftet WEDCO nur für den Ersatz von Schäden, die WEDCO grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet WEDCO nicht. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der Höhe nach mit dem Wert der Warenlieferung, maximal jedoch mit jener Summe beschränkt, die durch die Versicherung von WEDCO gedeckt ist.

7.10. Eine Haftung für Sach- und Personenschäden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes ist ausgeschlossen. Der Kunde verpflichtet sich, diesen Haftungsausschluss auf seine Kunden zu überbinden. WEDCO haftet nicht für Schäden, die auf Bauteilen von Kunden entstehen, auch wenn sie durch Produkte von WEDCO verursacht werden.

 

8 Elektronischer Geschäftsverkehr
8.1. Bestellungen oder sonstige rechtsgestaltende Erklärungen des Kunden können unter Verwendung der elektronischen Formulare von WEDCO und per E-Mail gültig abgesandt werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit aber des fehlerfreien Zugangs bei WEDCO. Übermittlungsfehler – gleich welcher Ursache – gehen zu Lasten des Kunden.

8.2. WEDCO behält sich vor, wegen einer eingetretenen Fehlfunktion ihrer Datenverarbeitungsanlage unverzüglich durch geeignete Mittel (individuelle Nachricht, Bekanntgabe auf den Webseiten von WEDCO) die Wirksamkeit einzelner oder zeitlich bestimmter rechtsgeschäftlicher Erklärungen zu widerrufen und die nochmalige, gültige Übermittlung derselben vorzunehmen oder zu erbitten.

 

9 Sonstiges
9.1. Erfüllungsort ist an der Geschäftsanschrift von WEDCO.

9.2. Es gilt ausschließlich Österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (z.B. IPRG, Rom I-VO etc.) und des UN-Kaufrechts.

9.3. Als Gerichtsstand wird die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für 1010 Wien vereinbart.

9.4. Sollten Bestimmungen dieser VB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.

9.5. Die mit den Geschäftsbeziehungen von WEDCO relevanten Daten (insbesondere Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummern, E-Mail-Adressen, Bestell-, Liefer- und Rechnungsanschrift, Bestelldatum, bestellte bzw. gelieferte Produkte oder Dienstleistungen, Stückanzahl, Preis, Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten, etc.) werden in der EDV von WEDCO gespeichert und weiterverarbeitet. Der Kunde erklärt dazu sein Einverständnis.

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