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Hinweisgeber-System/Whistleblowing

Informationen gem. § 10 Abs. 1 HinweisgeberInnenschutzgesetz (HschG)

Mit dem Hinweisgeber-System richten wir einen Meldekanal für hinweisgebende Personen (Whistleblower) ein. Damit bieten wir unseren Mit­arbeiter(innen), Geschäfts­part­ner(innen), Kunden(innen), und anderen Stake­holdern die Möglich­keit, uns Informationen über gravierende Missstände sowie Rechtsverletzungen wie z.B. Verstöße gegen gesetz­liche Vor­schriften und/oder Compliance-Regeln in Zusammenhang mit unserem Unternehmen zu informieren und so zu deren Aufdeckung beizutragen, wobei die Whistleblower vom persönlichen Schutzbereich des HschG erfasst sind und keinen Benach­teiligungen aufgrund ihrer Meldung ausgesetzt werden dürfen. Das schließt unbelegbare Anschuldi­gungen sowie Anschuldigungen und Diffamierung wider besseres Wissen ausdrücklich aus. Anonyme Hinweise werden ebenfalls ange­nommen, sollten aber nicht der Regelfall sein.

Von unserem internen Hinweis­geber­system erfasst sind gemäß § 3 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 3 HSchG:

  • Öffentliches Auftragswesen (zB Bieterabsprachen)
  • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  • Produktsicherheit und -konformität
  • Verkehrssicherheit
  • Umweltschutz
  • Strahlenschutz und nukleare Sicherheit
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
  • öffentliche Gesundheit
  • Verbraucherschutz
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
  • Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches (im Wesentlichen Korruptionsstrafbestimmungen)
  • Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union
  • Verletzungen von Binnenmarktvorschriften im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AEUV, Verletzungen von Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen und Verletzungen von Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuervorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.
Ihre Meldungen im Zusammenhang mit dem Hinweisgeber-System schicken Sie bitte an:

 

Ing. Dr. Peter Birgmayer | Rechtsanwalt
A-1010 Wien | Kärntner Straße 12/19
office@RA-Kanzlei-Birgmayer.at

 

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